Satzung des DLRG OV Herzogenaurach
§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. und der (in das Vereinsregister eingetragenen) Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirksverband Mittelfranken (e.V.)Es führt die Bezeichnung:
"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsverband Herzogenaurach (e.V.)"
(Abkürzung: DLRG OV Herzogenaurach (e.V.)) mit Sitz in Herzogenaurach.
§ 2 Zweck
1. Die DLRG OV Herzogenaurach Herzogenaurach ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG-LV selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird;
sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Aufgabe der DLRG OV Herzogenaurach ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere in der Stadt, im Landkreis, der Gemeinde und Nachbargemeinden.
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
- Förderung und Durchführung des Anfängerschwimmens
- Förderung des Schulschwimmunterrichts
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der DLRG-eigenen Prüfungsordnungen Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Förderung der Ausbildung im Sanitätsdienst,
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
- Planung, Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes,
- Mitwirkung im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG),
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- in Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen innerhalb des eigenen Bereichs und
- Bildung von Jugendgruppen.
4. Die DLRG OV Herzogenaurach ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der DLRG OV Herzogenaurach dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG OV Herzogenaurach. Die DLRG OV Herzogenaurach darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten gewähren.
6. Die DLRG e.V. gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden.
Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und des DLRG-LV Bayern an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den DLRG OV Herzogenaurach.
Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die Satzung des LV Bayern auszuhändigen.
3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im OV aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die Delegierten des OV vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die Beiträge mindestens für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem OV zugegangen sein. der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von Jahresbeiträgen auf den Beschluß des Ortsverbandsvorstands.
Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsverbandsversammlung festgesetzt wird.
Die von der Landestagung, bzw. von der Bezirkstagung festgesetzten Mindestbeiträge sind einzuhalten.
a) Der Beitrag, Beitragserhöhungen und Aufnahmegebühr werden grundsätzlich per Bankeinzug erhoben.
b) Abweichungen von §4.7a können vom Vorstand in besonderen Fällen genehmigt werden.
c) Bei Vereinseintritt vor dem 30.10. eines Jahres ist der Beitrag rückwirkend für ein volles Jahr zu entrichten. Bei Eintritt nach dem 30.10. eines Jahres wird für den Rest des laufenden Jahres kein Beitrag mehr erhoben.
d) Werden grundlos Beitragsleistungen verweigert oder aus anderen Gründen verhindert, z.B. ungedecktes Konto, falsche Kontobezeichnung, usw. so werden anfallende Bankkosten dem Mitglied verrechnet.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
9. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG OV Herzogenaurach nicht verpflichtet.
10. Endet die Mitgliedschaft, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben.
Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind einschlägige Unterlagen, Dokumente und Materialien dem Ortsverbandsvorstand auszuhändigen.
11. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnung aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge
- Verweis
- zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Ämtern
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
- Ausschluß
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 5 Gliederungen
Die DLRG OV Herzogenaurach kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden.
§ 6 Verhältnis zum LV Bayern und zum BV
1. Der Landesverband Bayern und der Bezirksverband ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Ortsverbandes zu überwachen und jederzeit ihre Arbeit zu überprüfen.
Sie sind daher berechtigt, in allen Unterlagen der Gliederung Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das Präsidium und der Bezirksvorstand sind berechtigt Weisungen an die Gliederungen zu erteilen.
2.
a) Zu allen Ortsverbandsversammlungen ist der Bezirksverband fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen ist dem Bezirksverband Zweitschrift der Niederschrift binnen 6 Wochen zuzuleiten.
b) Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes Bayern und des Bezirksverbandsvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften des Ortsverbandes teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
3. Fristgerecht sind durch den Ortsverband dem Bezirksverband zuzuleiten:
a) Technischer Bericht
b) Beitragsabrechnung
c) Jahresabschluß nebst angeordneter Anlagen
d) sämtliche fällige Zahlungen
e) Berichte über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des Bezirksverbandes und des Landesverbandes Bayern.
4. Dem Ortsverband ist, wenn er den Verpflichtungen aus den Abs. 3a) bis e) unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der Bezirkstagung und im Bezirksverbandsrat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.
5. Im DLRG internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.
§ 7 Jugend
1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.
Sie betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die parlamentarische repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Bildung von Jugendgruppen im Ortsverband der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.
Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG OV Herzogenaurach.
3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der vom Landesjugendtag beschlossenen und vom DLRG-LV Bayern genehmigten Landesjugendordnung.
4. Die vorläufige Bestätigung der nach der Landesjugendordnung durch die Jugend des Ortsverbandes erfolgten Wahlen des Leiters der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt der Ortsverbandsvorstand auf der den Wahlen folgenden Sitzung mit Wirkung bis zur nächsten Ortsverbandsversammlung vor.
Die Ortsverbandsversammlung spricht die endgültige Bestätigung auf seiner den Wahlen folgenden Tagung aus.
§ 8 Ortsverbandsversammlung
1. Die Ortsverbandsversammlung ist oberstes Organ der DLRG OV Herzogenaurach.
Sie tritt jährlich zusammen.
2. Eine außerordentliche Ortsverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Ortsverbandsvorstand beschließt oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Zur Ortsverbandsversammlung muß schriftlich mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden.
Die Ortsverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung zur Ortsverbandsversammlung ausdrücklich hingewiesen wird. Anträge zur Ortsverbandsversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis 5 Tage vor der Versammlung beim Ortsverbandsvorsitzenden eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung werden, soweit diese Satzung nicht anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird. §9 Abs. 6 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
4. Die Ortsverbandsversammlung gibt Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Ortsverbandes.
Sie nimmt die Berichte der Ortsverbandsvorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes (§9 Abs. 2a-2d) und deren Stellvertreter
b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c) Entlastung des Ortsverbandsvorstandes
d) Die Festsetzung der Beiträge unter Beachtung §4 Abs. 7
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung de OV
5. Der Vorsitzende der DLRG OV Herzogenaurach beruft die Ortsverbandsversammlung ein und leitet sie. Über die Ortsverbandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden und ist anläßlich der nächsten Ortsverbandsversammlung auszulegen. Über einen Einspruch entscheidet die Ortsverbandsversammlung.
§ 9 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand leitet den OV im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsverbansversammlung, sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen des Bezirksverbandes und des LV Bayern, er ist für die Gesamtgeschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt mindestens 3 Jahre.
2. Den Ortsverbandsvorstand bilden mindestens
a) Vorsitzender des Ortsverbandes
b) bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende des Ortsverbandes
c) Schatzmeister
d) Technischer Leiter
e) Leiter der DLRG-Jugend OV
Der Ortsverbandsvorstand kann erweitert werden.
3. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Ortsverbandes sein.
4. Die Ortsverbansversammlung entscheidet jeweils, welche Position besetzt und ob Stellvertreter gewählt werden sollen. Positionen können mit Ausnahme Abs. 3, in Personalunion besetzt werden.
5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Ortsverbandsvorstand. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes.
6. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende des Ortsverbandes und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, daß die Stellvertreter des Vorsitzenden des Ortsverbandes nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des Ortsverbandes vertretungsberechtigt sind.
7. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der laufenden Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Ortsverbandsvorstand die Zustimmung des Vorstandes des Bezirksverbandes einzuholen.
8. Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes und deren Stellvertreter werden von der Ortsverbandsversammlung gewählt. Die Mitglieder des bisherigen Ortsverbandsvorstandes bleiben im Amt, bis jeweils ein neues Mitglied des Ortsverbandsvorstandes gewählt ist. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglied lediglich zu bestätigen. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmalig zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Der Ortsverbandsvorstand benennt ein Mitglied, das ihn im Jugendausschuß vertritt.
10. Zu Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes ist mindestens 1 Woche vorher einzuladen. Für die Beschlußfassung im Ortsverbandsvorstand gilt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Über jede Sitzung des Ortsverbandsvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Kommissionen
Zur Beratung können Organe für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden.
§ 11 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
2. Die Aufgabe des Ehrenrates nimmt für die DLRG OV Herzogenaurach der DLRG-Bezirksverband, ersatzweise der DLRG Landesverband Bayern wahr.
3. Es gilt grundsätzlich die Ehrenratsordnung der DLRG e.V.
§ 12 Prüfungen
Im Rahmen ihrer Ausbildung- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG OV Herzogenaurach Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend.
§ 13 DLRG-Warenzeichenschutz und -Material
1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister Deutsches Patentamt in München warenzeichenrechtlich geschützt.
2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat erlassen.
3. Das zur Erfüllung der Aufgaben der DLRG OV Herzogenaurach benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
4. Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwortlich.
5. Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 14 Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.
§ 15 Geschäftsordnung
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG LV Bayern e.V.
§ 16 Wirtschaftsordnung
Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG LV Bayern e.V.
§ 17 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur von der Ortsverbandsversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung der DLRG LV Bayern. Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsverbandsversammlung bekanntgegeben werden.
3. Der Ortsverbandsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt, bzw. der DLRG LV Bayern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung der DLRG OV Herzogenaurach kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Ortsverbandsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Ist eine zum Zweck der Auflösung einberufene Ortsverbandsversammlung nicht beschlußfähig, so ist - abweichend §8 Abs. 2 - eine neue Ortsverbandsversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
2. Bei Auflösung der DLRG OV Herzogenaurach fällt deren Vermögen der nächst höheren DLRG-Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS).
Das gleiche gilt bei Änderung des gemeinnützigen Zwecks.
§ 19 Schlußbestimmung
Die Satzung ist am 11.11.1988 während einer zu diesem Zweck einberufenen Ortsverbandsversammlung beschlossen worden und tritt unmittelbar in Kraft. Alternativ:Die Ortsverbandsversammlung hat beschlossen, sich die Rechtsform eines "eingetragener Verein" zu geben.