Satzung des Delphin Herzogenaurach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen:
"Delphin Herzogenaurach e.V., 1. Schwimm- und Tauchverein 1977"
Er hat seinen Sitz in Herzogenaurach. Er wurde am 09.12.1977 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsregister in Erlangen eingetragen werden.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Schwimmverbandes e.V. und erkennt deren Satzung an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Fragen der Religion, der Rassen- und Parteipolitik sind ausgeschlossen.
4. Dem Vereinszweck dient:
a) die Förderung des Schwimm- und Tauchsports auf breiter Basis,
b) der Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter/-innen,
c) die Abhaltung von regelmäßigen Schwimmstunden sowie der Anschaffung und Unterhaltung der dazu notwendigen Geräte,
d) die planmäßige Durchführung und Teilnahme an Schwimmwettkämpfen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
§ 3 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Kassier.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. In Geldgeschäften ist der Kassenwart zusammen mit dem 1. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann ein Mitglied mit der Wahrung der Interessen des Vereins für gewisse Geschäfte (§30 BGB) beauftragen.
2. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse des erweiterten Vorstands stets gebunden.
3. Der Vorstand muß aus Mitgliedern der DLRG, Ortsverband Herzogenaurach, bestehen. Dies wird hinfällig bei Auflösung der DLRG, OV Herzogenaurach.
§ 4 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB, dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung und 3 Beisitzern.
§ 5 Amtsdauer
Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist dieses durch die Mitgliederversammlung nachzuwählen. Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die nicht Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB sind, vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Vereinsmitglied mit der komissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
§ 6 Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Ämter und hat das Recht Einsicht in die Geschäftsführung der Mitglieder des erweiterten Vorstands zu nehmen.
2. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter zu Sitzungen einzuladen.
3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
4. Über jede Sitzung ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet, nach Möglichkeit im 1. Quartal des Jahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand durch Zeitungsinserat im Anzeigenteil des Amtsblattes Herzogenaurach oder in der Tageszeitung Nordbayerische Nachrichten unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
Die Einladung soll in der Regel 10 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Die Neufestsetzung der Gebühren
c) Abänderung der Satzung
d) Entlastung des gesamten Vorstands
e) Turnusgemäße Neuwahlen des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beratung und Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten
h) Auflösung des Vereins
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn während der Wahlperiode des Vorstandes eine Neuwahl nötig wird. Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter bzw Vorstand zu unterzeichnen.
§ 8 Geschäftsführung
1. Die Leitung von Sitzungen oder Mitgliederversammlungen liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder des hierzu von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht per Akklamation. In besonderen Fällen ist auf Antrag eine schriftliche Abstimmung vorzunehmen. Ob es sich um einen "besonderen Fall" handelt, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Wahlen sind per Akklamation, auf Antrag auch schriftlich und geheim durchzuführen.
4. Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand und den erweiterten Vorstand wählbar sind Mitglieder, die das gesetzliche Wahlalter erreicht haben.
6. Wettkämpfe können vom Schwimmwart vereinbart werden, wenn die finanzielle Belastung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins bleibt. Vor Wettkampfabschlüssen ist der Vorstand vom Schwimmwart in jedem Fall zu unterrichten.
§ 9 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr hat unaufgefordert bis spätestens 1 Monat vor Ablauf des 1. Quartals zu erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 10 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglied kann jede unbescholtene und natürliche Person aufgenommen werden, die die Satzung schriftlich anerkannt hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Beiträge. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung vor dem erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.
2. Verlust der Mitgliedschaft
2.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit der Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Bei örtlicher Veränderung kann der Austritt aus dem Verein auch sofort erfolgen.
2.2 Mitglieder, die mit Ämtern betraut wurden, haben dem Vorstand vor ihrem Austritt Rechenschaft über ihr Amt abzulegen und Vereinseigentum zurückzugeben.
2.3 Bei Austritt während des Geschäftsjahres (s. § 11 Ziff 1) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Jahresbeitrages.
2.4 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von dem erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Mitgliedsbeiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibenbrief zuzustellen. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Zustellung des Ausschlußbescheids.
§ 11 Gebühren
Die Höhe der jeweiligen Gebühren bestimmt die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist durch Einzugsverfahren, Dauerauftrag oder als Bringschuld bis spätestens 1. März jeden Jahres zu begleichen. Bei Eintritt während des Jahres ist der Beitrag sofort fällig. Bei Austritt während des Jahres erfolgt keine Rückvergütung. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei und haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 12 Sonstiges
Über alle in dieser Satzung nicht aufgeführten Fälle, Vorkommnisse und nicht vorauszusehende Ereignisse ist der Vorstand befugt und verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen eine Entscheidung zum Wohle des Vereins zu treffen. Derartige Beschlüsse sind der Satzung gleich zu achten und den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiteret Vorstand mit Stimmenmehrheit beschließt oder
b) von dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der DLRG, Ortsverband Herzogenaurach, zu mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes der DLRG verwendet werden darf. Sollte die DLRG, Ortsverband Herzogenaurach, nicht mehr existieren, geht vorgenanntes Vermögen an andere gemeinnützige Vereine im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, jedoch vorzugsweise an die Lebenshilfe Herzogenaurach.
5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam berechtigten Liquidatoren.
§ 14 Schlußbestimmungen
Soweit die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, gelten für den Verein und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen.
ANHANG: JUGENDSATZUNG Delphin Herzogenaurach e.V.
§ 1 Grundsatz
Der Delphin Herzogenaurch e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und des Fachverbandes BSV an.
§ 2 Mitglieder
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 26 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vetretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Organe
Die Organe sind:
- der Vereinsjugendtag
- die Vereinsjugendleitung
§ 5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugend-tag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
1. Zusammensetzung
Er besteht aus:
- der Vereinsjugendleitung
- allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
- allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins
Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr haben aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher/-in muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.
2. Aufgaben des Vereinsjugendtages
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung
- Entlastung der Vereinsjugendleitung
- Wahl der Vereinsjugendleitung
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
3. Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung der Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen des §7 der Satzung entsprechende Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
1. Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Vereinsjugendsprecher/-in
- Beisitzern
2. Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
3. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für die Beschlüsse im Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
4. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb binnen 2 Wochen einzuberufen.
5. Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugentages und der Satzung des Vereins.
§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Veriensjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.